Art 1a IntMeerSchÜbk1973G
📖
↗ Links
Hoheitsbereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 des Übereinkommens ist hinsichtlich der in Artikel 56 Abs. 1 Buchstabe b des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 bezeichneten Befugnisse auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone.
Suchhilfen: exklusive Wirtschaftszone, Hoheitsbereich See, Seerechtsbefugnisse, deutsche Wirtschaftszone, UN Seerechtsübereinkommen, Hoheitsgewalt im Meer