§ 33 IntErbRVG
Anwendungsbereich
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Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über
- 1.
- die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses,
- 2.
- die Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift und
- 3.
- die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
Suchhilfen: Nachlasszeugnis ändern, Nachlasszeugnis widerrufen, Gültigkeit einer Abschrift verlängern, Nachlasszeugnis berichtigen, richtigen