§ 73 InsO

Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

📖

(1) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.

(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.

Suchhilfen: Vergütung Gläubigerausschuss, Aufwandsentschädigung Gläubigerausschuss, Honorar Gläubigerausschuss, Kosten Erstattung Gläubigerausschuss, Insolvenz Gläubigerausschuss Vergütung, Ausschussmitglied Honorar, Auslagen Erstattung Gläubigerausschuss, gütung, wandsentschädigung, stattung, lagen