§ 49 InsO

Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen

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Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

Suchhilfen: Absonderung von Vermögen, Zwangsversteigerung von Grundstücken, Gläubigeranspruch bei Immobilien, Befriedigung aus unbeweglichem Vermögen, Zwangsvollstreckung im Grundbesitz, sonderung, mögen, friedigung