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    Gesetze/ InsO /Elfter Teil – Besondere Arten des Insolvenzverfahrens/Erster Abschnitt – Nachlaßinsolvenzverfahren

    § 329 InsO

    Nacherbfolge

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    ↗ Links
    • gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
    • dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
    • buzer.de – Änderungshistorie

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    Die §§ 323, 324 Abs. 1 Nr. 1 und § 326 Abs. 2, 3 gelten für den Vorerben auch nach dem Eintritt der Nacherbfolge.

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