§ 305a InsO
Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
📖
↗ Links
Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.
Suchhilfen: Zwangsvollstreckung trotz Vergleich, Schuldenvergleich gescheitert, Gläubiger Vollstreckung nach Verhandlung, Insolvenzplan scheitert, Schuldenregulierung gescheitert, Vollstreckung trotz Einigungsversuch, handlung