§ 289 InsO
Einstellung des Insolvenzverfahrens
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Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.
Suchhilfen: Insolvenzmasse verteilen, Insolvenz abschließen, Schulden erlassen nach Insolvenz, teilen, schließen, lassen