§ 238b InsO

Stimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten

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Sieht der Plan Eingriffe in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, richtet sich das Stimmrecht nach dem Befriedigungsbeitrag, der aus der Geltendmachung der Rechte aus der Drittsicherheit mutmaßlich zu erwarten ist.

Suchhilfen: Stimmrecht bei interner Sicherheit, Stimmrecht bei Gruppen‑Drittsicherheiten, Stimmrecht im Insolvenzplan, Stimmrecht bei Sicherungsrechten, Stimmrecht bei Befriedigungsbeitrag, Stimmrecht bei Sicherungsabrede