§ 3 InfrGGBV – Beendigung der Beleihung
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Beleihung insgesamt oder einzelne Beleihungstatbestände jederzeit aufheben. Die Beleihung endet mit dem Inkrafttreten einer die Beleihung aufhebenden Verordnung.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InfrGGBV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 54 G v. 23.6.2021 I 1858
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. Juli 2022