§ 4a InfoGesStatG

Durchführung

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(1) Die Angaben werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene.

Suchhilfen: statistische Daten erheben, Datenaufbereitung, Datenübermittlung an Länder, regionales Statistikverfahren, Einzeldatensätze weitergeben, Statistikdaten Weiterleitung, Landesstatistik Datenlieferung, heben, geben, leitung