| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Absatz 1 Nummer 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
| |
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Absatz 1 Nummer 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
| |
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Absatz 1 Nummer 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
- e)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| |
| 4 | Umweltschutz (§ 11 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
| während der gesamten Ausbildung |
| 5 | Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit (§ 11 Absatz 1 Nummer 5) | - a)
- auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
- b)
- Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und archivieren
- c)
- Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und analysieren
- d)
- Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- e)
- informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwenden
- f)
- Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen bewerten
- g)
- digitale Lernmedien nutzen
- h)
- die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
- i)
- betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elektronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
- j)
- Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
- k)
- Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungssysteme nutzen
- l)
- in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zusammenarbeiten
| |
| Abschnitt 2 |
| 1. Ausbildungsjahr |
| Zeitrahmen 1 |
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
- technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
| 2 bis 4 |
| 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | - a)
- Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- b)
- erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und sonstige Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren, lagern und bereitstellen
- l)
- Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
|
| 8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | - a)
- Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
|
| 9 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9) | - a)
- Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
- elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
|
| Zeitrahmen 2 |
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
- technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
- b)
- Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
| 3 bis 5 |
| 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | - a)
- Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
- c)
- Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
|
| 8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | - b)
- Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
- c)
- Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
- d)
- elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
- e)
- Leitungen installieren
|
| 10 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 11 Absatz 1 Nummer 10) | - c)
- Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
- d)
- Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
|
| 14 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | - a)
- Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen
- c)
- Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen
- f)
- Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
|
| Zeitrahmen 3 |
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | - a)
- technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
| |
| 8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | - b)
- Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
- f)
- elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
| |
| 9 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9) | - c)
- Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
- d)
- Steuerschaltungen analysieren
- e)
- Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
- f)
- systematische Fehlersuche durchführen
|
2 bis 4 |
| 13 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | - e)
- Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
| |
| 14 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | - g)
- Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
| |
| Zeitrahmen 4 |
| 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | - f)
- Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
| 1 bis 3 |
| 11 | Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 11) | - a)
- Hard- und Softwarekomponenten auswählen
- b)
- Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
- c)
- IT-Systeme in Netzwerke einbinden
- d)
- Tools und Testprogramme einsetzen
|
| 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr |
| Zeitrahmen 5 |
| 8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | - g)
- beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
| |
| 10 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 11 Absatz 1 Nummer 10) | - a)
- Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
- b)
- Isolationswiderstände messen und beurteilen
- e)
- Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
- f)
- Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
- g)
- Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
- h)
- elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
- i)
- Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
|
1 bis 3 |
| 13 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | - c)
- Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählen
- d)
- Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
| |
| 14 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | - e)
- Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen und aufstellen
- h)
- Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
- j)
- Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließen
- m)
- Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen
- n)
- Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
| |
| Zeitrahmen 6 |
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | - e)
- Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
- f)
- Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen
| 3 bis 5 |
| 9 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9) | - g)
- Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
- h)
- Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
|
| 12 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | - c)
- Störungsmeldungen aufnehmen
|
| 14 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | - s)
- Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
- t)
- Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen prüfen
|
| 16 | Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16) | - a)
- Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen
- b)
- Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren
- c)
- Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
|
| 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr |
| Zeitrahmen 7 |
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | - h)
- Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
| |
| 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | - g)
- Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
| |
| 8 | Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | - h)
- Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
| |
| 12 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | - a)
- Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
| |
| 13 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | - e)
- Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten auswählen
| |
| 14 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | - g)
- Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- n)
- Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
| |
| 15 | Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | - a)
- Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen
- b)
- Anwendungssoftware installieren und konfigurieren
- c)
- Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändern
- d)
- Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen
- f)
- Speichermedien und Programme zur Datensicherung installieren
| 2 bis 4 |
| 16 | Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16) | - d)
- Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen
| |
| 17 | Technischer Service und Betrieb (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | - i)
- Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen
| |
| Zeitrahmen 8 |
| 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | - e)
- Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen, Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
- h)
- betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
| 2 bis 4 |
| 14 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | - d)
- Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
- l)
- Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbinden
- p)
- Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellen
- q)
- nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesondere pneumatische Baugruppen, prüfen
|
| 16 | Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16) | - h)
- Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen
- j)
- Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen
|
| 3. und 4. Ausbildungsjahr |
| Zeitrahmen 9 |
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | - b)
- Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
- c)
- im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt- und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen und Funktionsbeschreibungen austauschen
- d)
- Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
- g)
- Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
- i)
- Konflikte im Team lösen
| |
| 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | - d)
- Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
- i)
- qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und anwenden
- j)
- interne und externe Leistungserbringung vergleichen
| |
| 9 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 9) | - i)
- Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
| |
| 12 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | - d)
- Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
| |
| 13 | Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung (§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | - a)
- Kundenanforderungen analysieren
- b)
- vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
- f)
- Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen
- g)
- die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsunterlagen anpassen
|
3 bis 5 |
| 14 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | - b)
- Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen
- i)
- Datenleitungen konfektionieren
- k)
- Leitungen der Kommunikationstechnik mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten
- o)
- Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und in Betrieb nehmen
- r)
- Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
- u)
- Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren
- v)
- Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder System übergeben
| |
| 15 | Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen (§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | - e)
- Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Automatisierungsgeräten an Netzwerke und Bussysteme anpassen
| |
| 16 | Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16) | - g)
- Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instand halten
- i)
- Kommunikationsanlagen warten und instand setzen
| |
| 17 | Technischer Service und Betrieb (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | - d)
- Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen
| |
| Zeitrahmen 10 |
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | - j)
- schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen
| 2 bis 4 |
| 7 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | - k)
- Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
|
| 12 | Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | - b)
- auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
- e)
- Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
- f)
- technische Unterstützung leisten
- g)
- Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
|
| 16 | Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 11 Absatz 1 Nummer 16) | - e)
- Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugruppen prüfen, defekte Baugruppen austauschen
- f)
- dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instand halten
- k)
- Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
|
| 17 | Technischer Service und Betrieb (§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | - a)
- Serviceleistung anbieten und durchführen
- b)
- bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
- c)
- Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit beraten
- e)
- Serviceleistungen dokumentieren
- f)
- technische Anlagen überwachen
- g)
- Ferndiagnose und -wartung durchführen
- h)
- Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Optimierung nutzen
- j)
- Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche optimieren
|
| Zeitrahmen 11 |
| 18 | Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet (§ 11 Absatz 1 Nummer 18) | - a)
- Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Aufträge annehmen
- b)
- Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
- c)
- Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unterlagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
- d)
- Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung betrieblicher Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
- e)
- Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
- f)
- Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen
- g)
- Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Terminen verfolgen
- h)
- Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
- i)
- Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- j)
- Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
- k)
- technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläutern
- l)
- Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
- m)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- n)
- Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten
| 10 bis 12 |