§ 8 ImmVermV

Zugang

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Die Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 11 dürfen nicht automatisiert abgerufen werden. Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.

Suchhilfen: Registerauskunft verweigern, Zugriff auf Registerdaten, Datenabruf Verbot, Auskunftspflicht Registerbehörde, Beschränkung Datenabruf, Abruf von Registerangaben, Zugang zu Registerinformationen, schränkung