§ 3 IMLebensmFPrV

Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen

📖
(1) Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat die zu prüfende Person nachzuweisen durch
1.
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung oder
2.
eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.

(2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.

Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Suchhilfen: Ausbilderprüfung bestehen, pädagogische Eignung nachweisen, Berufspädagogik Zertifikat, Lehrbefähigung prüfen, Erwerb pädagogischer Qualifikation, Ausbildereignungsnachweis, bilderprüfung, stehen, weisen