Art 3 IFUKK1992ÄndUrk1996G

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion in der geänderten Fassung mit einer amtlichen deutschen Übersetzung in der Neufassung bekannt machen.

Suchhilfen: Konvention veröffentlichen, amtliche Übersetzung bekanntgeben, Telekommunikationsrecht Veröffentlichung, Übersetzung von ITU‑Verträgen, öffentlichen, setzung, kanntgeben, öffentlichung