§ 52 IfSG

Abgabe

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Krankheitserreger sowie Material, das Krankheitserreger enthält, dürfen nur an denjenigen abgegeben werden, der eine Erlaubnis besitzt, unter Aufsicht eines Erlaubnisinhabers tätig ist oder einer Erlaubnis nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 nicht bedarf. Satz 1 gilt nicht für staatliche human- oder veterinärmedizinische Untersuchungseinrichtungen.

Suchhilfen: Krankheitserreger abgeben, Pathogene weitergeben, Erlaubnis für Erreger, Material mit Erregern abgeben, Erregerabgabe Genehmigung, Labor Erreger Transfer, Pathogenabgabe Regelung, geben