§ 48 IfSG
Rücknahme und Widerruf
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Die Erlaubnis nach § 44 kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 47 Abs. 1 vorliegt.
Suchhilfen: Versagungsgrund prüfen, Verwaltungsverfahren Rücknahme, Genehmigung annullieren, Erlaubnis aufheben, waltungsverfahren, nullieren, heben