§ 33 HZvG – Übergangsregelung
Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung wird bis zum 31. Dezember 2002 für alle Versicherten im Umlageverfahren fortgeführt. Beiträge werden für die kapitalgedeckte Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung erstmals für den Monat Januar 2003 an die Pensionskasse weitergeleitet.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HZvG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 16.1.2026 I Nr. 14
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026