§ 19 HZvG
Leistungen
↗ Links
- 1.
- Zusatzrenten wegen Alters,
- 2.
- Zusatzrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
- 3.
- Zusatzrenten an Hinterbliebene,
- 4.
- Abfindungen von Witwen- und Witwerzusatzrenten bei Wiederheirat,
- 5.
- Beitragserstattung,
- 6.
- Übertragung von Anwartschaften.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 werden nur gezahlt, wenn Anspruch auf vergleichbare Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht; dabei sind Renten für Bergleute und Erziehungsrenten keine vergleichbaren Renten. Witwen- und Witwerzusatzrenten werden auch dann gezahlt, wenn ein Anspruch auf die vergleichbare Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung allein aufgrund eines Rentensplittings unter Ehegatten nicht besteht.
- 1.
- Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch eine Zusatzrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen hat,
- 2.
- Zusatzrente an Hinterbliebene, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tode eine Zusatzrente bezogen hat.
- 1.
- Versicherte im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls in der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung versichert waren,
- 2.
- in den übrigen Fällen unmittelbar vor Eintritt des jeweiligen Ereignisses nach diesem Gesetz versichert waren oder
- 3.
- die für die vorzeitige Wartezeiterfüllung erforderliche Pflichtbeitragszahlung auch an die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung erfolgt ist.
(4) Die besondere Wartezeit ist auch erfüllt, wenn Anrechte durch eine interne Teilung nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes übertragen wurden.
Suchhilfen: Zusatzrente Hüttenknappschaft, Witwenzusatzrente Wiederheirat, Beitragserstattung Zusatzversicherung, Anwartschaft Übertragung, Zusatzrente verminderte Erwerbsfähigkeit, Zusatzrente Altersrente, Abfindung Witwenzusatzrente, tragserstattung, satzversicherung, tragung, findung