§ 9 HZInstrmMAusbV
Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
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(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Herstellen von Teilen eines Handzuginstruments durch manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen und
- 2.
- Einpassen und Zusammenbauen von Teilen eines Handzuginstruments.
- 1.
- Ventilieren und Einlegen der Stimmplatten,
- 2.
- Einbauen und Richten der Klaviatur,
- 3.
- Montieren und Richten der Baßmechanik und der Schaltgruppen,
- 4.
- Einbauen der Stimmstöcke,
- 5.
- Fertigstellen und Anbringen des Balges sowie Prüfen auf Luftdichtheit,
- 6.
- Stimmen des Instruments,
- 7.
- Einpassen und Montieren des Verdecks.
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- b)
- Werkstoffe, Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- c)
- Fertigungsverfahren und Fertigungsplanung,
- d)
- Klangerzeugung, Musik und Musikinstrumente;
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Längen, Flächen, Volumina, Massen, Kräfte und Geschwindigkeiten,
- b)
- Material- und Energieverbrauch, Material- und Energiekosten,
- c)
- Fertigungszeiten und -kosten;
- 3.
- im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
- a)
- Zeichnungen normgerecht anfertigen und lesen,
- b)
- spezielle Teile von Handzuginstrumenten zeichnen;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsfach Technisches Zeichnen | 90 Minuten, |
| 4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
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