§ 7 HypAblV – Hinterlegung
Leistet der Berechtigte für einen festgesetzten Betrag Sicherheit durch Hinterlegung, kann er die Differenz zwischen dem hinterlegten und dem bestandskräftig festgesetzten Betrag von der Hinterlegungsstelle herausverlangen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HypAblV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 9 G v. 19.4.2006 I 866
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013