§ 5 HwO§16V

Entscheidung der Schlichtungskommission

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(1) Die Schlichtungskommission hat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Anrufungsbegehrens zu entscheiden. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die in § 2 Abs. 1 Satz 3 genannte Frist. Die Schlichtungskommission kann beschließen, die Frist nach Satz 1 um zwei Wochen zu verlängern.

(2) Die Entscheidung der Schlichtungskommission ist mit Begründung
1.
im Falle des § 16 Abs. 3 Satz 2 der Handwerksordnung der zuständigen Behörde nach Maßgabe des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen,
2.
im Falle des § 16 Abs. 10 Satz 1 der Handwerksordnung den beteiligten Kammern sowie dem betroffenen Gewerbetreibenden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekannt zu geben.
Soweit eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist die Verhandlungsniederschrift beizufügen.

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