§ 10 HwFwBAProKaufmMFV
Handlungsbereich „Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren“
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(1) Im Handlungsbereich „Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, unter Berücksichtigung betrieblicher und produktionsabhängiger Vorgaben Produktions-, Beschaffungs- und Dienstleistungsprozesse darzustellen, betriebswirtschaftlich zu analysieren, Optimierungspotenziale aufzuzeigen und Entscheidungsvorlagen für betriebliche Prozessverbesserungen auszuarbeiten.
- 1.
- betriebliche Prozesse erkennen, analysieren und Verbesserungspotenziale aufzeigen,
- 2.
- Maßnahmen zur Verbesserung der Prozesse und entsprechende Entscheidungsvorlagen unter Berücksichtigung von Qualitätsvorgaben ausarbeiten und reflektieren,
- 3.
- Investitionsplanung zur Entwicklung, Aufrechterhaltung sowie zur strategischen Verbesserung und Optimierung der Prozesse auf Basis von operativen Daten vorbereiten.
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