§ 6 HUrlV – Abschlagszahlung und Abrechnung der Fahrkosten
Der Fahrkostenzuschuss ist rechtzeitig schriftlich oder elektronisch vor Antritt der Reise bei der zuständigen inländischen Dienststelle zu beantragen. Auf Antrag ist vor Antritt eines Urlaubs eine Abschlagszahlung bis zur Höhe des nach § 4 Abs. 2 voraussichtlich zustehenden Betrages zu gewähren. Der Fahrkostenzuschuss ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Urlaubsreise abzurechnen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HUrlV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 176 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026