§ 3 HUrlV – Reisetage
(1) Für die Reise von einem Dienstort außerhalb Europas ins Inland werden neben dem Zusatzurlaub nach § 1 einmal jährlich zusätzliche Urlaubstage (Reisetage) gewährt. Sie betragen pro angefangene sechs Stunden durchschnittlich erforderlicher Reisezeit jeweils für die Hin- und für die Rückreise einen halben Tag, höchstens jedoch sechs Arbeitstage.
(2) Reisetage werden für jedes Urlaubsjahr nur einmal gewährt. Sie verfallen mit dem Erholungsurlaub.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HUrlV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 176 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026