§ 18 HufBeschlV
Prüfung
↗ Links
- 1.
- Anfertigung und Erörterung von Fallstudien nach Maßgabe des Absatzes 2,
- 2.
- Durchführung einer orthopädischen Maßnahme nach Maßgabe des Absatzes 3,
- 3.
- Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten nach Maßgabe des Absatzes 4 und
- 4.
- Vorbereitung und Durchführung von praktischen und theoretischen Unterweisungen nach Maßgabe des Absatzes 5.
- 1.
- das Erkennen der Beeinträchtigung oder Erkrankung des Hufs oder der Klaue und
- 2.
- die daraus folgenden erforderlichen Maßnahmen, deren Durchführung und Ergebnis
(3) Bei der Durchführung der orthopädischen Maßnahme hat der Prüfling ein Tier - vorrangig ein Pferd - unter Berücksichtigung des tierärztlichen Vorberichts und der Diagnose durch eine herausgehobene fachliche Arbeit zu versorgen. Für die Durchführung dieser Aufgabe stehen bis zu 360 Minuten zur Verfügung. Die Prüfung kann durch den Prüfungsausschuss aus Gründen des Tierschutzes abgebrochen werden. Der Prüfungsteil ist mit ungenügend zu bewerten, soweit der Abbruch durch den Prüfling zu vertreten ist.
(4) Beim Nachweis der schmiedetechnischen Fertigkeiten hat der Prüfling dem Prüfungsausschuss eine Sammlung von mindestens zehn unterschiedlichen selbst gefertigten Spezialeisen vorzulegen und nach Vorgabe des Prüfungsausschusses die Herstellung eines dieser Eisen vor diesem durchzuführen und dabei den Arbeitsprozess zu erläutern. Für die Herstellung des ausgewählten Spezialeisens, einschließlich der Erläuterung des Arbeitsprozesses, stehen bis zu 120 Minuten zur Verfügung.
(5) Bei der Vorbereitung und Durchführung von praktischen und theoretischen Unterweisungen hat der Prüfling jeweils eine praktische und theoretische Unterweisung zu Inhalten aus dem Vorbereitungslehrgang an einer Hufbeschlagschule im Rahmen eines laufenden Lehrgangs nach den Vorgaben des Prüfungsausschusses vorzubereiten und durchzuführen. In unmittelbarem Anschluss an die jeweilige Unterweisung hat der Prüfling die Vorbereitung und Durchführung unter fachlichen und pädagogischen Gesichtspunkten in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Die Dauer der einzelnen Unterweisung soll 45 Minuten betragen. Für das jeweilige Prüfungsgespräch stehen bis zu 15 Minuten zur Verfügung.
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