§ 59 HRG
Aufsicht
📖
↗ Links
Das Land übt die Rechtsaufsicht aus. Die Mittel der Rechtsaufsicht werden durch Gesetz bestimmt. Soweit die Hochschulen staatliche Aufgaben wahrnehmen, ist durch Gesetz eine weitergehende Aufsicht vorzusehen.
Suchhilfen: Hochschulaufsicht, Rechtsaufsicht des Landes, Staatliche Aufsicht Hochschulen, Aufsicht gesetzlich bestimmen, Aufsichtspflicht Hochschulen, Aufsicht bei staatlichen Aufgaben, stimmen, gaben