§ 56 HRG

Lehrkräfte für besondere Aufgaben

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Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.

Suchhilfen: praktische Ausbildung lehren, Lehrkraft für besondere Aufgaben, Sonderlehrkraft, praktische Fertigkeiten vermitteln, nicht professorielle Lehre, Lehrkraft ohne Promotion, Praxisunterricht an Hochschulen, bildung, gaben