§ 3 HRG – Gleichberechtigung von Frauen und Männern

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Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Die Aufgaben und Mitwirkungsrechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen regelt das Landesrecht.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HRG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 19.1.1999 I 18;

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.11.2019 I 1622

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026