§ 3 HRG – Gleichberechtigung von Frauen und Männern
Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Die Aufgaben und Mitwirkungsrechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen regelt das Landesrecht.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HRG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.1.1999 I 18;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.11.2019 I 1622
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026