§ 17 HRG
Vorzeitiges Ablegen der Prüfung
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Hochschulprüfungen können vor Ablauf einer für die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
Suchhilfen: Prüfung vorzeitig ablegen, Frist vor Ablauf, Vorzeitige Prüfung, Frühzeitige Prüfungsanmeldung, Leistungen nachweisen für Prüfung, legen, weisen