§ 5 HotelMeistPrV
Handlungsspezifische Qualifikationen
↗ Links
- 1.
- Individuelle Bedürfnisse der Gäste erkennen und darauf eingehen,
- 2.
- Reservieren, Buchen und Abrechnen,
- 3.
- Wirtschaftsdienst planen, durchführen und überwachen,
- 4.
- Kommunikationsmethoden und -mittel anwenden,
- 5.
- Speisen und Getränke anbieten, gängige Servierarten kennen.
- 1.
- Quantitativen und qualitativen Personalbedarf bestimmen,
- 2.
- Anforderungsprofile, Stellenplanungen und -beschreibungen erstellen,
- 3.
- Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer Eignung sowie der betrieblichen Anforderungen auswählen, einsetzen und motivieren,
- 4.
- Mitarbeiter in deren Aufgabenbereich einführen, Arbeitsaufträge und Anweisungen erteilen und deren sachgerechte Ausführung überwachen,
- 5.
- Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung und zielgerichteten Motivation unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiterinteressen planen und veranlassen,
- 6.
- Mitarbeiter bezüglich Leistung und Verhalten beurteilen und qualifizierte Zeugnisse ausstellen.
- 1.
- Betriebs- und Arbeitsplatzorganisation unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Fremdvergabe entwickeln,
- 2.
- Arbeits- und Zeitplanung erstellen,
- 3.
- Betriebs- und Arbeitssicherheit gewährleisten,
- 4.
- Umweltschutz und Hygienebestimmungen einhalten,
- 5.
- Einschlägige Gesetze und Verordnungen berücksichtigen.
- 1.
- Bezugsquellen erschließen und nutzen,
- 2.
- Angebote vergleichen und beurteilen,
- 3.
- Waren sachgerecht lagern,
- 4.
- Gebrauchsgüter sachgerecht für den Arbeitseinsatz vorbereiten und pflegen,
- 5.
- Produktpflege gewährleisten, Energie wirtschaftlich einsetzen,
- 6.
- Einrichtungen und betriebliche Anlagen pflegen,
- 7.
- Erforderliche Investitionen begründen und deren Instandhaltung veranlassen.
- 1.
- Marketingkonzepte entwickeln, umsetzen und deren Erfolg kontrollieren,
- 2.
- Dienstleistungen, Speisen und Getränke verkaufsfördernd anbieten,
- 3.
- Angebote und Werbekonzepte erstellen, Werbemöglichkeiten und -mittel kennen und anwenden,
- 4.
- Geschäftsbeziehungen aufbauen und pflegen, Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
(6) Die Qualifikationsschwerpunkte gemäß den Absätzen 1 bis 5 sind jeweils in Form einer anwendungsbezogenen Aufgabe zu prüfen. Die Aufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsinhalte des jeweiligen Qualifikationsschwerpunkts mindestens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Aufgaben soll für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 1 mindestens 60 Minuten, für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 2 mindestens 60 Minuten, für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 3 mindestens 60 Minuten, für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 4 mindestens 90 Minuten und für den Qualifikationsschwerpunkt gemäß Absatz 5 mindestens 90 Minuten betragen. Insgesamt soll die Prüfungsdauer 390 Minuten nicht überschreiten.
(7) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 mangelhafte Leistungen erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll handlungsspezifisch und integriert durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Suchhilfen: Reservierung buchen, Kommunikation mit Gästen, Speisen anbieten, bieten