§ 31 HopfV 2023

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

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Zum Zweck der Beantragung eines operationellen Programms, zur Beantragung einer Beihilfe sowie zur Durchführung von Kontrollen verarbeitet und übermittelt die zuständige Behörde die Daten nach der Anlage des Marktorganisationsgesetzes.

Suchhilfen: Antragsdaten verarbeiten, Beihilfeantrag Daten, Kontrolldaten übermitteln, tragsdaten, arbeiten