§ 29 HopfV 2023
Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen
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(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht, wenn die Verstöße auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen sind.
(2) Die anerkannte Erzeugerorganisation hat die Umstände der höheren Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Absatzes 1 der Bundesanstalt unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Werktagen nach Eintritt der auf höhere Gewalt zurückzuführenden Umstände anzuzeigen.
Suchhilfen: Ausnahme bei höherer Gewalt, außergewöhnliche Umstände Nachweis, Verstoß wegen höherer Gewalt melden, Frist 30 Werktage höhere Gewalt, Erzeugerorganisation Ausnahmeregelung, Nachweis außergewöhnliche Umstände, Ausnahme bei Naturereignis, Verstoß wegen außergewöhnlicher Umstände, nahmeregelung