§ 1 HolzBauSchAusbV
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
📖
↗ Links
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten und der darauf aufbauende Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer /Holz- und Bautenschützerin werden
- 1.
- nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und
- 2.
- nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 6, Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden), der Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung
Suchhilfen: Holzschutz Ausbildung, Fachkraft Holz- und Bautenschutz, Staatlich anerkannte Berufsausbildung, Holz- und Bautenschützer Beruf, Handwerksausbildung Holzschutz, Ausbildungsberuf Holzschutz, Berufliche Qualifikation Holzschutz, bildung, rufsausbildung