§ 6 HNSPflichtVersBeschV

Ordnungswidrigkeiten

📖

Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 des HNS-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nummer 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Suchhilfen: Meldung versäumen, Unrichtige Meldung, Pflicht zur Mitteilung, Ordnungswidrigkeit wegen Meldung, säumen, teilung