Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraße Elbe in bestimmten Naturschutzgebieten der Freien und Hansestadt Hamburg
Eingangsformel
Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), der durch Artikel 522 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
§ 1 Befahrensregelung für das Naturschutzgebiet Mühlenberger Loch/Neßsand
- 1.
- die Wasserflächen mit Wasserski, Jetski, Paraglidern, Surfbrettern, Kite-Surfbrettern oder per stand up paddling zu befahren,
- 2.
- die Wasserflächen außerhalb der Fahrwasser der Hahnöfer Nebenelbe und der Zufahrt zur Este mit durch Maschinenkraft angetriebenen Wasserfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von mehr als acht Knoten zu befahren,
- 3.
- die Wasserflächen außerhalb der Fahrwasser der Hahnöfer Nebenelbe und der Zufahrt zur Este vom 1. September bis zum 31. März in der Zeit von drei Stunden vor bis eine Stunde nach Tideniedrigwasser zu befahren,
- 4.
- die im Lageplan (Anlage) als gesperrte Wasserflächen gekennzeichneten Bereiche des östlichen Mühlenberger Lochs und der Bucht Schweinesand mit Wasserfahrzeugen zu befahren,
- 5.
- Wasserfahrzeuge trockenfallen zu lassen.
(2) Absatz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht im Rahmen der organisierten Segel- oder Kanuausbildung und von Segelregatten. Absatz 1 Nummer 5 gilt nicht im Rahmen der organisierten Segel- oder Kanuausbildung und soweit das Trockenfallenlassen dazu dient, den Strand auf dem Schweinesand-Haken als Teil der Insel Neßsand außerhalb der ausgewiesenen Sperrzonen sowie der diesen Bereichen vorgelagerten, durch die Fahrwasser der Zufahrt zur Este und der Hahnöfer Nebenelbe begrenzten Wasser- und Wattflächen zu betreten.
§ 2 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Die Verbote des § 1 Absatz 1 gelten nicht für notwendige Dienst- oder Forschungsfahrten im Auftrag oder mit Wasserfahrzeugen des Bundes oder eines Landes.
- 1.
- die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder
- 2.
- überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
(3) Von den Verboten des § 1 Absatz 1 kann abgewichen werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich ist.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 4 eine Wasserfläche oder einen dort bezeichneten Bereich befährt oder
- 2.
- entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 5 ein Wasserfahrzeug trockenfallen lässt.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage (zu § 1 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2016,2193)