§ 7 HkRNDV – Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister
(1) Für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist ein Konto im Regionalnachweisregister erforderlich.
(2) § 6 ist entsprechend anzuwenden. Abweichend davon ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich, wenn die Identität des Antragstellers oder seines Vertreters bereits bei der Eröffnung eines Kontos im Herkunftsnachweisregister nachgewiesen wurde.
Fußnoten
(+++ § 7 Abs. 2 Satz 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 +++)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HkRNDV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.8.2025 I Nr. 186
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 4. März 2026