§ 38 HkRNDV
Allgemeine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten
↗ Links
(1) Die Registerteilnehmer und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben, wenn sich Daten geändert haben, zu deren Übermittlung an die Registerverwaltung sie nach dieser Verordnung verpflichtet sind, die geänderten Daten vollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu übermitteln.
(2) Auf Anforderung der Registerverwaltung haben Registerteilnehmer und die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Daten zu ändern oder zu übermitteln, um diese im Register vorhandenen Daten an die seit ihrer deren letzten Änderung oder Übermittlung geänderten Übermittlungspflichten nach dieser Verordnung anzupassen.
Suchhilfen: Datenänderung melden, Registerdaten übermitteln, Informationspflicht Netzbetreiber, Daten aktualisieren Register, Mitteilungspflicht Energieversorger, Datenübermittlung Registerverwaltung, Daten anpassen auf Anforderung, Verpflichtung Daten melden, passen, forderung, pflichtung