§ 21 HIVHG

Anhängige Rechtsstreitigkeiten

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Werden anhängige Rechtsstreitigkeiten über nach § 20 Abs. 1 erloschene Ansprüche für erledigt erklärt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Suchhilfen: Kosten bei erledigter Klage, Kosten bei erloschenen Anspruch, Außergerichtliche Kosten tragen, Gerichtskosten erlassen, Rechtsstreit erledigen Kosten, Kosten bei erledigtem Rechtsstreit, loschenen, lassen, ledigen