§ 1 HHGSchäV
Schädigende Ereignisse
📖
↗ Links
Schädigende Ereignisse im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes sind:
Suchhilfen: Gefängnisaufenthalt mindestens 30 Tage, Maßnahmen zur Fluchtverhinderung, Schädigendes Ereignis im Haftkontext, Dauerhafte Haftunterbringung, Fluchtprävention im Strafvollzug, Gewahrsam von einem Monat, Verhinderung von Flucht im Gefängnis, hinderung