§ 12 HHG
Härteausgleich
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Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden Bundesminister zur Vermeidung unbilliger Härten in Einzelfällen Maßnahmen nach diesem Gesetz ganz oder teilweise zulassen.
Suchhilfen: Härtefall, unbillige Härte vermeiden, Härteausgleich Leistung, Härteausgleich Maßnahme, Härteausgleich Regelung, Härteausgleich Antrag, Härteausgleich Zuständigkeit, meiden