§ 41 HGrG – Abschlußbericht
Der kassenmäßige Abschluß und der Haushaltsabschluß sind in einem Bericht zu erläutern.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGrG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026