§ 41 HGrG – Abschlußbericht

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Der kassenmäßige Abschluß und der Haushaltsabschluß sind in einem Bericht zu erläutern.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGrG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026