§ 35 HGrG
Vermögensbuchführung, integrierte Buchführung
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Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. Die Buchführung über das Vermögen und die Schulden kann mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben verbunden werden.
Suchhilfen: Vermögen nachweisen, Schulden dokumentieren, Buchführung führen, Einnahmen‑Ausgaben‑Buch kombinieren, Finanzbuchhaltung für Privatpersonen, Nachweis von Vermögen und Schulden, mögen, weisen