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Gesetze/ HGB /Drittes Buch – Handelsbücher/Erster Abschnitt – Vorschriften für alle Kaufleute/Zweiter Unterabschnitt – Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß/Dritter Titel – Bewertungsvorschriften

§ 256a HGB

Währungsumrechnung

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Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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