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Gesetze/ HGB /Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft/Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft

§ 164 HGB

Geschäftsführungsbefugnis

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Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführungsbefugnis ausgeschlossen; § 116 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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