§ 9 HeizölLBV Anordnung der Belieferung von Abnehmern ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Die zuständigen Stellen können gegenüber Heizölhändlern, die ihre Lieferpflicht nach § 8 verletzen, auf Antrag anordnen, ihrer Lieferpflicht nachzukommen.