§ 3 HeimsicherungsV
Verpflichtung anderer Personen
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Ermächtigt der Träger andere Personen zur Entgegennahme oder Verwendung der Leistungen, so hat er sicherzustellen, daß auch diese Personen die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten erfüllen.
Suchhilfen: Pflicht Dritter, Leistungen weitergeben, Vertretungspflicht, Auftragnehmerpflicht, Leistungsempfänger Pflichten, Sicherstellung Pflichterfüllung, Verpflichtung anderer Personen, Leistungen entgegennahme, geben, pflichtung