§ 21 HeimMindBauV
Funktions- und Zubehörräume
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In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:
- 1.
- ein Abstellraum für die Sachen der Heimbewohner,
- 2.
- besondere Wasch- und Trockenräume zur Benutzung durch die Heimbewohner.
Suchhilfen: Abstellraum Pflegeheim, Waschräume Heimbewohner, Trockenräume Einrichtung, Aufbewahrungsraum Heim, Pflegeeinrichtung Lagerraum, Heim Waschraum Pflicht, richtung