§ 5 HeilprG
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HeilprG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17e G v. 23.12.2016 I 3191
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Januar 2024