§ 5 HeilprG

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Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HeilprG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 17e G v. 23.12.2016 I 3191

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Januar 2024