§ 38 HebStPrV

Versäumnisse

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Versäumt eine studierende Person einen Bestandteil der staatlichen Prüfung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, ist § 37 entsprechend anzuwenden. Der Abbruch eines Bestandteils der staatlichen Prüfung nach Beginn der Prüfungshandlung gilt als Versäumnis.

Fußnoten

(+++ § 38: Zur Geltung vgl. § 46 Abs. 5
§ 38: Zur Geltung vgl. § 51 Abs. 3 +++)

Suchhilfen: Prüfungsbestandteil versäumen, Versäumnis bei Prüfung, Prüfungsversäumnis, nicht zur Prüfung erscheinen, säumen, scheinen