§ 25 HebStPrV
Durchführung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
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(1) Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern abgenommen.
(2) Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses können beim mündlichen Teil der staatlichen Prüfung die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern auf deren Antrag gestatten, wenn die betroffene studierende Person dem zustimmt und ein berechtigtes Interesse der Zuhörerinnen und Zuhörer besteht.
Suchhilfen: Zuhörer zulassen, Antrag Prüfungshörer, Prüfer oral, Staatliche Prüfung mündlich, Zuhörerrechte Prüfung, Prüfungsanlass mündlich, lassen